Die Leistungen der RE-Solar GmbH erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt. § 305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt hiervon jedoch unberührt.
Soweit die Parteien nicht etwas anderes schriftlich vereinbaren, kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung zustande.
Angebote; Kostenvoranschlag
Die Angebote der RE-Solar GmbH sind freibleibend. Technische Änderungen der Komponenten bzw. technische Weiterentwicklungen sowie die Verwendung von vergleichbaren Komponenten bleiben vorbehalten.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Die RE-Solar GmbH ist nicht an die Angaben im Kostenvoranschlag gebunden. Bei einer wesentlichen Überschreitung der Kosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die RE-Solar GmbH kann für die Erstellung eines Kostenvoranschlages eine angemessene Vergütung verlangen, wenn dies zwischen den Parteien schriftlich vereinbart ist.
Maße und Gewichte in den Angeboten und Auftragsbestätigungen gelten nur als annähernd, wenn diese nicht ausdrücklich zugesichert werden
Umfang der Leistungen
Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung.
Die RE-Solar GmbH ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
Zahlungsbedingungen; Aufrechnung; Vorauszahlung
Sämtliche Entgelte verstehen sich netto in Euro und zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstigen Nebenleistungen.
Es sind Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach Baufortschritt bzw. Materiallieferung auf und mit dem Verlangen der RE-Solar GmbH hin in der dem jeweiligen Vertragswert entsprechenden Höhe fällig, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt.
Die Vergütung der Leistung ist, soweit sich aus den Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes ergibt, innerhalb von zwei Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die RE-Solar GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern, soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt. Kann die RE-Solar GmbH einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist die RE-Solar GmbH berechtigt, diesen geltend zu machen.
Die Zahlung mit Wechsel ist unzulässig. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen Gegenforderung, einer bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderung oder einer rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen.
Falls objektiv Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Kunden oder der Zahlungsunfähigkeit des Kunden belegen und deshalb den Zahlungsanspruch der RE-Solar GmbH gefährden, kann die RE-Solar GmbH die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung der Vergütung abhängig machen. Dies gilt auch, falls diese Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Kunde die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist die RE-Solar GmbH zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. Auf Nr. 10.2. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hingewiesen.
Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde hat auf seine Kosten und Verantwortung hin dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann, soweit dies in seiner zurechenbaren Sphäre liegt.
Es ist Sache des Kunden, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Die RE-Solar GmbH kann hierüber einen entsprechenden Nachweis verlangen.
Der Kunde gestattet der RE-Solar GmbH und den von der RE-Solar GmbH beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die RE-Solar GmbH berechtigt, Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der von der RE-Solar GmbH geschuldeten Sache auf den Kunden über.
Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
Termine und/oder Fristen für die RE-Solar GmbH sind nur bindend, wenn sie schriftlich oder in Textform ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
Werden zur Einhaltung von Fristen und/oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Kunden nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen entsprechend um den Zeitraum der Behinderung. Dies gilt auch, wenn es der RE-Solar GmbH insbesondere auf Grund von Witterungsbedingen unmöglich ist, Fristen und/oder Termine einzuhalten. Dies gilt nicht, wenn die RE-Solar GmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner der RE-Solar GmbH ihrerseits eingegangene Verpflichtungen erfüllen – derartige Ereignisse liegen nicht im Verantwortungsbereich der RE-Solar GmbH. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. – die es der RE-Solar GmbH nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat die RE-Solar GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt entsprechend auch bei von der RE-Solar GmbH beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
Die RE-Solar GmbH haftet für einen Verzugsschaden bei dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von RE-Solar GmbH zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.
Bei reiner Materiallieferung erfolgt der Gefahrübergang ab den Lagern der RE-Solar GmbH. Gleiches gilt für das Lagern bei den von der RE-Solar GmbH beauftragten Lieferanten. Der Versand erfolgt unversichert und auf Gefahr des Kunden. Die Versandart wird von der RE-Solar GmbH gewählt. Eine Versicherung wird insoweit von der RE-Solar GmbH nur auf vorherigen und ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Berechnung/ Rechnungsstellung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn die RE-Solar GmbH die Deckungszusage durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von der RE-Solar GmbH nicht übernommen.
Eigentumsvorbehalt; Rücktritt; Pflichten des Kunden
Das Eigentum an allen Komponenten sowie des Endprodukts geht erst mit der vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Zahlung des vertraglich vereinbarten Entgelts behält sich die RE-Solar GmbH das Eigentum an den jeweiligen Komponenten bzw. des Endprodukts vor.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die RE-Solar GmbH berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die bereits übermittelten Komponenten heraus zu verlangen. Kosten für die Demontage, Ablieferung und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Kunden erfolgt sind, trägt insoweit der Kunde. Weitergehende Rechte der RE-Solar GmbH bleiben unberührt.
Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt zu warten und in ordnungsgemäßem Zustand zu halten. Darüber hinaus hat der Kunde die Komponenten bzw. das Endprodukt angemessen und im Rahmen des Zumutbaren zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
Wird die von der RE-Solar GmbH gelieferte Vorbehaltsware mit im fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht der RE-Solar GmbH das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Käufer kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist die RE-Solar GmbH mit ihm darüber einig, dass er der RE-Solar GmbH das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für die RE-Solar GmbH verwahrt.
Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Kunden nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die RE-Solar GmbH ab. Die RE-Solar GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die von der RE-Solar GmbH abgetretenen Forderungen für Rechnung von der RE-Solar GmbH im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Kunde auf das Eigentum der RE-Solar GmbH hinweisen und die RE-Solar GmbH unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der RE-Solar GmbH die im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Eigentumsrechte der RE-Solar GmbH entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
Angebote und Pläne bleiben bis zur Inbetriebnahme im Eigentum der RE-Solar GmbH. Kopien und Auszüge dürfen nur mit Zustimmung der RE-Solar GmbH erstellt werden. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese an Dritte weiterzugeben.
Abnahme
Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Anlage.
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Anlage nicht innerhalb einer ihm von der RE-Solar GmbH gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Die RE-Solar GmbH kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von der RE-Solar GmbH beauftragten Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vom Kunden vorbehaltlos in Betrieb genommen worden ist.
Über die Abnahme ist ein Protokoll zu fertigen, das von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist.
Gewährleistung
Für Mängel haftet die RE-Solar GmbH wie folgt:
Der Kunde hat Sachmängel unverzüglich, nachdem er von den Mängeln Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
Weist die Anlage bei Abnahme einen Mangel auf, ist die RE-Solar GmbH zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
Der Kunde kann nur nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gemäß Ziffer 10 dieser AGB vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Der Kunde darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Der Kunde stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers oder von der RE-Solar GmbH nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller eine Garantie gemäß den jeweiligen Herstellerangaben auf Grund eines selbständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller eine Garantieleistung an die RE-Solar GmbH erbringen, wird die RE-Solar GmbH daraus entstehende Ansprüche auf Anfordern an den Kunden abtreten.
Vertragsrücktritt
Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, wie folgt berechtigt:
bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot der RE-Solar GmbH enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3 % des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 3 Monate gegenüber dem im Angebot der RE-Solar GmbH enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
soweit die RE-Solar GmbH vom Vertrag zurücktritt, hat die RE-Solar GmbH dem Kunden auf dessen Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Lit. a. und/oder b. vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadensersatzforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinne von Ziffer 10.1. 1. resultieren, ausgeschlossen, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der RE-Solar GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der RE-Solar GmbH beruhen.
Falls eine objektiv fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden den Zahlungs-/Leistungsanspruch der RE-Solar GmbH gefährdet, besteht für die RE-Solar GmbH ein Rücktrittsrecht. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktrittsrecht für die RE-Solar GmbH soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch der RE-Solar GmbH erheblich gefährdet erscheint. Für den Fall, dass der Kunde eine Offenbarungsversicherung abgibt und der Zahlungs-/Leistungsanspruch der RE-Solar GmbH erheblich gefährdet erscheint, besteht für die RE-Solar GmbH ein Rücktrittsrecht. Für den Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Kunden besteht ein Rücktrittsrecht für die RE-Solar GmbH soweit der Zahlungs-/Leistungsanspruch der RE-Solar GmbH erheblich gefährdet erscheint. Das Recht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt von diesen Regelungen unberührt.
Die RE-Solar GmbH ist unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften und vorstehender Ziffern berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde die zur Finanzierung erforderlichen Mittel der von der RE-Solar GmbH zu errichtenden Anlage trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht beibringt oder auf Verlangen nach einer angemessenen Fristsetzung nicht nachweisen kann. Kommt der Vertrag aufgrund fehlender Finanzierung durch den Kunden nicht zustande und tritt die RE-Solar GmbH deshalb vom Vertrag zurück, ist die RE-Solar GmbH berechtigt, einen pauschalierten Aufwendungsersatz in Höhe von 3 Prozent des Netto-Anlagenwertes vom Kunden zu verlangen. Beim Nachweis höherer Aufwendungen ist die RE-Solar GmbH berechtigt, diese geltend zu machen.
Haftung
Die Haftung für Schäden beim Kunden, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, soweit die RE-Solar GmbH den Schaden lediglich leicht fahrlässig verursacht hat.
Satz 1 dieser Ziffer gilt auch für mittelbare und unmittelbare Folgeschäden sowie für entgangenen Gewinn und Einnahmeausfall.
Die Ausführungen unter Ziffer 11.1. gelten entsprechend für die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der RE-Solar GmbH.
Bei ungerechtfertigtem Rücktritt des Kunden ist die RE-Solar GmbH berechtigt, Schadensersatz in Höhe der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistung zu verlangen.
Werbung, Referenz
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die RE-Solar GmbH die installierte Anlage als Referenz benennen und insbesondere mit Fotos der (montierten) Anlage werben darf.
Produktspezifische Bedingungen
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt. Der Kunde versichert, dass die zur Montage der Photovoltaik-Anlage auf dem Dach des Gebäudes erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist. Die RE-Solar GmbH kann einen entsprechenden Nachweis vom Kunden verlangen.
Schlussbestimmungen; Gerichtsstand
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags.
Treten während der Vertragsdauer Umstände ein, welche die technischen, wirtschaftlichen oder rechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages so wesentlich berühren, dass Leistung und Gegenleistung nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, so kann jeder Vertragspartner eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Bedingungen verlangen.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Gerichtsstand Weiden.